Rn 13
Die Übertragung auf den Einzelrichter hat im Interesse einer Beschleunigung des Berufungsverfahrens unverzüglich nach der Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels nach § 522 zu erfolgen (§ 523 I). Eine besondere Anhörung der Parteien vor der Entscheidung ist nicht erforderlich. Rechtliches Gehör haben diese durch die Möglichkeit, in der Berufungsbegründung bzw der Berufungserwiderung eine Äußerung dazu abzugeben, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen (§§ 520 IV Nr 2, 521 II 2, 277 I 2; aA BSG Urt v 21.9.17 – B 8 SO 3/16 R). Haben die Parteien solche Gründe vorgetragen, so kann (nicht muss: § 128 IV) hierüber mündlich verhandelt werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschl und wird vom Spruchkörper in voller Besetzung, nicht vom Vorsitzenden alleine getroffen.
Rn 14
Liegen die Voraussetzungen des § 526 I vor, so steht die Übertragung auf den Einzelrichter im freien Ermessen des Berufungsgerichts. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (MüKoZPO/Deubner § 348 Rz 6 ff). Eine Beschränkung auf einzelne Prozesshandlungen wie beim beauftragten oder – eingeschränkt – beim vorbereitenden Einzelrichter ist genauso wenig möglich wie der Vorbehalt einer Rücknahme (Karlsr VersR 86, 663 [OLG Karlsruhe 01.08.1985 - 4 U 37/84]). Erfolgt im Übertragungsbeschluss dennoch eine Einschränkung (zB ›zur Durchführung der Beweisaufnahme‹), so kann es sich nicht um eine Übertragung nach § 526 handeln, sondern allenfalls um eine Zuweisung nach § 527, ggf sogar nur um eine Beauftragung des Einzelrichters nach §§ 361, 375 I, Ia, 402, 451 (BGH NJW 00, 2024 [BGH 15.03.2000 - VIII ZR 31/99]; ThoPu/Reichold Rz 2).
Rn 15
Der Garantie des gesetzlichen Richters iSd Art. 101 I 2 GG entspricht der Einzelrichter nur, wenn seine Person sich aus einer den Anforderungen des § 21g GVG entsprechenden spruchkörperinternen Geschäftsverteilung (BVerfGE 97, 1 ff und 95, 322 ff; BVerfG NJW 05, 2689, 2690; BGH ZIP 09, 91, 93) ergibt und eine wirksame Übertragungsentscheidung vorliegt. Die wirksame Übertragungsentscheidung macht einen unzuständigen Richter zwar zum zuständigen, nicht aber zum gesetzlichen Richter (BGH NJW-RR 09, 1220), ohne wirksamen Übertragungsbeschluss kann auch der nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Richter nicht gesetzlicher Richter werden (BayObLG FamRZ 04, 1137; Zweibr FamRZ 04, 564).
Rn 16
Die einmal getroffene Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter dauert für das weitere Verfahren fort. Dies gilt auch für den Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht oder der Verweisung an ein anders Gericht (Zweibr OLGR 04, 554; MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 20).