Rn 22

Über die in § 527 II, III geregelten Fälle hinaus kann eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters kraft Sachzusammenhangs bestehen (Schneider MDR 03, 375 [OLG Köln 12.09.2002 - 14 WF 171/02]). Umstritten ist, auf welche konkreten Einzelentscheidungen sich diese Befugnis erstreckt. Keine Bedenken bestehen gegen Entscheidungen iRd vorbereitend durchgeführten Beweisaufnahme (Änderung des Beweisbeschlusses nach § 360, Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen nach § 406, Ordnungsmaßnahmen zB nach §§ 380, 390). Über die Beeidigung eines Zeugen muss das Kollegium entscheiden, da Voraussetzung hierfür bereits eine Teilbeweiswürdigung ist (§ 391). Dies gilt auch für die Anhörung eines Sachverständigen (§ 411 III) und die Einholung eines neuen Gutachtens (§ 412 I). Problematisch sind Entscheidungen im Zusammenhang mit der selbst vorgenommenen Verfahrensbeendigung, zB in den Fällen von III Nr 1 bis 2, IV über einen Prozesskostenhilfeantrag (§ 127; Schlesw JurBüro 59, 206; aA Karlsr Justiz 67, 239), über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist (§ 238; Musielak/Voit/Ball Rz 8; MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 19), über eine Nebenintervention (§ 71; Frankf NJW 70, 817) oder über die Sicherheitsleistung (§ 108). Kein Sachzusammenhang ist anzunehmen für Entscheidungen über die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens (§§ 148 ff, 251f) und für Entscheidungen im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren (zB nach §§ 887, 888, 890), weil diese nicht der Vorbereitung der Entscheidung dienen (Wieczorek/Schütze/Gerken Rz 24).

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