Rn 1

Zum Einzelrichter in der Berufungsinstanz allgemein § 526 Rn 1. Will das Kollegium die Entscheidungskompetenz behalten, erforderliche vorbereitende Maßnahmen aber nicht in voller Besetzung durchführen, so kann so kann es den Rechtsstreit insoweit dem Einzelrichter zuweisen. Der Einzelrichter hat die Sache dabei bis zur Entscheidungsreife zu fördern, insb durch Erörterung und Beweiserhebung. Hält er die Sache für entscheidungsreif, so gibt er sie an das Kollegium zurück, das die Endentscheidung trifft (Schneider MDR 03, 374 [OLG Köln 12.09.2002 - 14 WF 171/02]).

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