Rn 27

Mangels besonderer gesetzlicher Regelung der Anfechtung findet § 526 III entsprechende Anwendung: Wenn sogar die deutlich weiterreichende Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter zur Entscheidung nicht anfechtbar ist, muss dies erst recht für die Zuweisung an den Einzelrichter bloß zur Vorbereitung der Entscheidung gelten. Auf die erfolgte oder unterlassene Zuweisung, Rückgabe oder Rücknahme kann deswegen ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. Damit ist weder die selbstständige Rechtsbeschwerde gegen den entsprechenden Beschl (§ 574 I Nr 2) noch die hierauf gestützte Revision gegen das Endurteil (§ 557 II) möglich (KG JW 26, 1596; ThoPu/Reichold Rz 2; Musielak/Voit/Ball Rz 3). Wegen der Grenzen des Anfechtungsverbots § 526 Rn 25 f).

 

Rn 28

Zwischen der Rückgabe an das Kollegium und dessen Endentscheidung kann die Zuweisung an den Einzelrichter zur Beweisaufnahme durch einen Antrag auf erneute Beweiserhebung vor dem Gesamtspruchkörper (§ 398 I) gerügt werden, wenn die Beweiswürdigung einen persönlichen Eindruck aller zur Entscheidung berufenen Richter erfordert. Der erfolglose Antrag kann mit der Revision angegriffen werden, unterbleibt der Antrag, ist der Verstoß nach § 295 geheilt (BGH NJW 94, 801, 802 [BGH 26.10.1993 - VI ZR 155/92]). Dann verbleibt nur die auf § 286 gestützte Revisionsrüge (BGH NJW 92, 1966, 1967 [BGH 18.03.1992 - VIII ZR 30/91]). Letztere greift auch, wenn die Beweiswürdigung durch das Kollegium aufgrund einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage, dh ohne oder aufgrund eines ungenügenden Berichterstattervermerks erfolgte (St/J/Grunsky § 524 aF Rz 13; Rn 5).

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