Rn 23

Hat der Einzelrichter die Sache soweit gefördert, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann (§ 527 II 1), so hat er sie an das Kollegium zurückzugeben. Eine besondere Form für diese Rückgabe sieht das Gesetz nicht vor. Sie kann durch förmlichen Beschl (Schneider DRiZ 78, 336) oder durch bloße Verfügung erfolgen. Ein Beschl ist den Parteien nach § 329 I bekannt zu machen, für eine Verfügung ist dies nicht zwingend. Einer Begründung bedarf die Entscheidung nicht. Die Rückgabeentscheidung kann auch konkludent dadurch erfolgen, dass die Akten dem Vorsitzenden zur Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Kollegium zugeleitet werden.

 

Rn 24

Auch nach der Rückgabe bleibt der vorbereitende Einzelrichter für Berichtigungen und Ergänzungen der vom ihm getroffenen Entscheidungen (§§ 164, 319, 320, 321) sowie für Folgeentscheidungen (§ 527 III Nr 4–6) zuständig.

 

Rn 25

Nach der Rückgabe muss die Sache vor dem Kollegium abschließend mündlich verhandelt werden (§ 527 II 1), bevor sie von diesem entschieden wird. Hält das Kollegium eine weitere Vorbereitung durch den Einzelrichter für geboten, so erfolgt eine erneute Zuweisung an diesen. Will das Kollegium bei der Bewertung eines erhobenen Beweises dem Einzelrichter nicht folgen, so ist die Beweisaufnahme vor allen Richtern zu wiederholen.

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