Rn 24

Auch ohne Rüge zu prüfen sind Normen, die für das Funktionieren des Rechtsstaats unerlässlich sind, die den Inhalt von Partei- oder Gerichtshandlungen betreffen, insb die vAw zu berücksichtigenden Prozessvoraussetzungen (BGH NJW-RR 99, 381, 388 [BGH 19.11.1998 - VII ZR 371/96]; 90, 45, 47 [BGH 05.10.1989 - IX ZR 233/87]; WM 98, 1832 [BGH 19.06.1998 - V ZR 356/96]; 96, 2247 [BGH 24.09.1996 - XI ZR 185/94]), sowie Vorschriften, die den gesetzlichen Richter, die Öffentlichkeit der Verhandlung oder das rechtliche Gehör sicherstellen sollen (zB Unzulässigkeit Teil- oder Grundurteil: BGH NJW 00, 1572 [BGH 27.01.2000 - IX ZR 45/98] und 1498 [BGH 17.02.2000 - IX ZR 436/98]). Die Verletzung solcher Normen betrifft nicht nur das Verfahren, sondern das Urt unmittelbar. Insoweit erfolgt die Nachprüfung auch ohne Beschränkung durch die Berufungsgründe (Musielak/Voit/Ball Rz 24).

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