Rn 5

Die Ausschließlichkeitserklärung ist ggü dem Prozessgericht abzugeben, da sie lediglich prozessuale Folgen für diesen einen Prozess hat. Die Erklärung soll auch zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich sein, damit Betreuer sie auch bei Anwaltsprozessen selbst abgeben können, § 78 Abs 3. Die Ausschließlichkeitserklärung wirkt für die Zukunft. Die Wirksamkeit bereits zuvor von einem prozessfähigen Betreuten abgegebenen Prozesserklärungen bleibt unberührt. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Prozessablaufs ist ein nachträglicher Widerruf derartiger Erklärungen ausgeschlossen. Eine Ausschließlichkeitserklärung kann in jeder Lage des Verfahrens abgegeben werden, insb auch dann, wenn eine zuvor abgegebene Ausschließlichkeitserklärung zurückgenommen worden ist (BTDrs 19/27287, S 28).

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