Rn 12

Ob eine Zurückweisung zu erfolgen hat, ist vAw zu prüfen, des Antrags einer Partei bedarf es nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 530 vor, darf das Vorbringen für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Ein Ermessen steht dem Gericht dabei nicht zu, eine Einwilligung des Gegners in die Berücksichtigung ist unbeachtlich. Auf die beabsichtigte Zurückweisung ist die Partei vorab hinzuweisen, um ihr Gelegenheit zu einer Entschuldigung zu geben (BGH NJW 89, 717, 718 [BGH 10.11.1988 - VII ZR 272/87]).

I. Entscheidung.

 

Rn 13

Die Zurückweisung erfolgt in den Gründen des Berufungsurteils (BGH NJW-RR 91, 768 [KG Berlin 13.11.1990 - 1 W 6522/89]; zur Unzulässigkeit eines Zwischenurteils oder separaten Beschlusses MüKoZPO/Rimmelpacher Rz 29), wobei eine Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist (BGH NJW 06, 153 [BGH 18.10.2005 - VI ZR 270/04]; BVerfG NJW 90, 2373 [BVerfG 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89]). Diese umfasst die Feststellung der Unvermeidbarkeit der Verzögerung durch das Gericht (BGH NJW 99, 585). Die Zurückweisung ist auch durch den Einzelrichter möglich, ohne dass es einer Vorlage an den Spruchkörper nach § 526 II Nr 1 bedarf (München GE 10, 201; § 526 Rn 17).

II. Rechtsbehelfe.

 

Rn 14

Die Zurückweisung kann mit der Revision gerügt werden. Die Zulassung des Vorbringens ist unanfechtbar und unterliegt auch keiner Nachprüfung in der Revision (BVerfG NJW 95, 2980).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge