Rn 3

Anwendbar ist § 532 nur auf diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die nicht vAw zu berücksichtigen sind, sondern einer Geltendmachung durch eine Partei bedürfen. Hierzu gehören die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit eines ausländischen Klägers nach § 113 iVm § 110 ff (Nürnbg MDR 16, 1112 [OLG Nürnberg 04.07.2016 - 14 U 612/15]), die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach Zurücknahme einer früheren Klage nach § 269 VI und die Einrede einer Schiedsvereinbarung nach § 1032. Auch der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs müsse das Ursprungsverfahren fortgesetzt werden, ist eine verzichtbare prozessuale Rüge, die grds vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache bzw. im Rahmen einer vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist vorzubringen ist (BGH Urt v 21.11.13 – VII ZR 48/12). Inwieweit andere Einreden der Nichteinhaltung von Vereinbarungen zum Ausschluss der Klagbarkeit (zB über die Durchführung eines Güteversuchs bei einer Schiedsstelle vor Klageerhebung, BGH ZZP 99, 90) ebenfalls hierunter fallen, ist Frage des Einzelfalles (Prütting ZZP 99, 93, 95 ff; aA [nicht anwendbar] Anders/Gehle/Göertz ZPO § 535 Rz 3).

 

Rn 4

§ 532 umfasst nicht bloß die Rüge selbst, sondern alle zu ihrer Begründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte (MüKoZPO/Rimmelspacher § 535 Rz 4; aA St/J/Leipold § 282 Rz 36), nicht indes die zur Rechtfertigung der Zulässigkeit vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel des Klägers (ThoPu/Reichold § 535 Rz 6), diese beurteilen sich ausschließlich nach §§ 530, 531.

 

Rn 5

Alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind vAw zu berücksichtigen, Vorbringen der Parteien hierzu ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht möglich.

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