Rn 8

Nach Ablauf der Frist vorgebrachte verzichtbare Rügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist genügend entschuldigt wird (dazu § 530 Rn 11). Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei an der Verspätung irgendeine Form des Verschuldens trifft, wobei bereits einfache Fahrlässigkeit schadet (BGH NJW 85, 743, 744 [BGH 29.03.1984 - I ZR 230/81]). Der Entschuldigungsgrund ist nicht in jedem Fall, sondern nur auf besonders Verlangen des Gerichts hin glaubhaft zu machen (§§ 532 S 3, 294). Ob durch die Verspätung eine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt, spielt keine Rolle, selbst eine durch die Berücksichtigung möglicherweise eintretende Verkürzung der Verfahrensdauer kann nicht zur Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge führen (BGH NJW 85, 744 [OLG Karlsruhe 06.11.1984 - 13 W 155/84]; St/J/Grunsky § 529 aF Rz 3; Schneider NJW 03, 1435).

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