Rn 23

Für diese ist maßgeblich, ob eine Zulassung den Streitstoff iRd anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einen weiteren Prozess vermeidet (BGH NJW 77, 49 [BGH 04.10.1976 - VIII ZR 139/75]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufrechnung schon erstinstanzlich hätte erklärt werden können. Entscheidend ist vielmehr ein tatsächlicher (nicht rechtlicher: BGH NJW 66, 1029) Zusammenhang zwischen Klage- und Aufrechnungsforderung. Die durch die Aufrechnung eintretende Verfahrensverzögerung steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen (BGH MJW-RR 04, 1076).

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