1. Allgemeine.
Rn 9
Eine Klageänderung setzt stets voraus, dass der Kläger Berufung eingelegt hat oder noch zulässig Anschlussberufung einlegen kann (BGH MDR 22, 586 [BGH 03.02.2022 - III ZR 242/20]; 03, 1054 [BGH 07.05.2003 - XII ZB 191/02]; Köln MDR 05, 160 [OLG Köln 14.07.2004 - 13 U 204/03]; oben Rn 3). Daneben müssen die erstinstanzlich erforderlichen Voraussetzungen der Klageänderung vorliegen, soweit diese nicht von § 533 verdrängt werden (BGH MDR 06, 565; Stuttg VersR 07, 548). Hierzu gehört die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für den neuen Streitgegenstand, wäre er schon dort geltend gemacht worden (MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 10), wobei die rügelose Einlassung des Gegners (§ 39) genügen kann. Keiner Prüfung bedürfen die §§ 263, 267, die von § 533 verdrängt werden, dagegen sind die Privilegierungen der §§ 264–266 auch in zweiter Instanz anwendbar (Rn 13). Auch die besonderen Voraussetzungen der §§ 265, 266 behalten ihre Bedeutung in der Berufung (BGH NJW 01, 2253 [BGH 27.04.2001 - LwZR 6/00]). Erfolgt die Klageänderung auf einen Hinweis des Berufungsgerichts hin, kann es eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen, wenn das Gericht den neuen Antrag unberücksichtigt lässt (BGH MDR 17, 1113 [BGH 02.05.2017 - VI ZR 85/16]; unzutreffend deswegen Stuttg NJW 17, 3170 [OLG Stuttgart 27.06.2017 - 6 U 193/16] m Anm Schnauder, jurisPR-BKR 10/2017 Anm. 4).
2. Besondere.
Rn 10
§ 533 macht die Zulässigkeit einer in 2. Instanz neu erfolgenden Klageänderung, zum einen von der Einwilligung des Gegners, ersatzweise einer Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht, zum anderen davon abhängig, dass zur Entscheidung darüber keine nicht für den bisherigen Prozessstoff ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen zugrunde gelegt werden müssen.
a) Einwilligung oder Sachdienlichkeit.
aa) Einwilligung.
Rn 11
Die Einwilligung entspricht der Voraussetzung für eine Klageänderung in 1. Instanz (§ 263). Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden, die rügelose Einlassung auf den neuen Streitstoff kann dazu ausreichen (§ 267). Die Einwilligung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Ihre Verweigerung kann (insb in den Fällen der Parteierweiterung) rechtsmissbräuchlich sein, wenn eine prozessuale Beeinträchtigung und Schlechterstellung auszuschließen ist (BGH NJW-RR 08, 176 [BGH 26.07.2007 - VII ZR 5/06]; Kobl Urt v 27.2.13 – 5 U 76/13).
bb) Sachdienlichkeit.
Rn 12
Sachdienlich ist eine Änderung des Streitstoffs, wenn durch die Zulassung ein neues Verfahren vermieden werden kann und der prozessuale Aufwand bei Einbeziehung in das laufende Verfahren geringer ist, als bei Beginn eines neuen Verfahrens (BGH NJW 07, 2414, 2415 [BGH 27.09.2006 - VIII ZR 19/04]). Dies ist regelmäßig der Fall bei Entscheidungsreife der Klageerweiterung (BGH NJW 09, 2886 [BGH 11.05.2009 - II ZR 137/08]). Die Sachdienlichkeit fehlt, wenn mit dem neuen Streitgegenstand ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das bisherige Prozessergebnis nicht verwertet werden kann (BGH NJW 12, 2662; IBR 11, 381 [BGH 30.03.2011 - IV ZR 137/08]; Brandbg Urt v 22.4.09 – 3 U 94/08), wenn der spruchreife Prozess durch die nicht spruchreife Erweiterung verzögert würde (BGH WM 76, 1278; Frankf 10.7.13 – 23 U 66/12) oder wenn der neue Streitgegenstand bereits in einem anderen Verfahren rechtshängig ist (BGH FamRZ 90, 975; LAG Hamm NZA-RR 12, 293). Dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird, hindert die Sachdienlichkeit nicht (BGH NJW 12, 2662 [BGH 04.07.2012 - VIII ZR 109/11]; NJW 11, 2796 [BGH 13.04.2011 - XII ZR 110/09]). Dass durch die Zulassung eine Instanz verloren geht, ist bei Beurteilung der Sachdienlichkeit einzubeziehen, steht dieser aber nicht grds entgegen, weil das Gesetz dies mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Zulassung erkennbar in Kauf nimmt (BGH ZfIR 12, 251; NJW 92, 2296 [BGH 12.05.1992 - VI ZR 118/91]). Auch der Umstand, dass der neue Streitstoff bereits erstinstanzlich hätte eingeführt werden können, hindert die Sachdienlichkeit nicht (BGH NJW-RR 94, 1143 [BGH 13.04.1994 - XII ZR 168/92]); umgekehrt begründet der Vorbehalt einer Klageänderung in erster Instanz deren Sachdienlichkeit in zweiter Instanz alleine noch nicht (aA Kobl Urt v 12.6.12 – 2 U 56/11. Erweitern beide Parteien den Prozessstoff in der Berufungsinstanz, zwingt die Sachdienlichkeit der einen Erweiterung nicht zur Zulassung auch der gegnerischen Erweiterung (Kobl ZMR 10, 759).
cc) Gesetzlich zulässige Klageänderung.
Rn 13
Weder der Einwilligung noch der Sachdienlichkeit bedarf es in den Fällen der §§ 264–266 (Klagebeschränkung, Klageerweiterung, § 264 Nr 2; Anpassungen der Klage an nachträglich veränderte Umstände, §§ 264 Nr 3, 265 f). Die Privilegierung dieser Klageänderungen durch Zulassung ohne weitere Voraussetzungen ist durch § 533 nicht verdrängt, sie gilt auch in 2. Instanz. Klagebeschränkung, Klageerweiterung und Klageanpassung sind deswegen allein an § 533 Nr 2, 531 II zu messen (BGH NJW 17, 491; BauR 10, 494; MDR 06...