Rn 26

Wird die Aufrechnung als unzulässig zurückgewiesen, so erfolgt keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Aufrechnungsforderung (BGH NJW 84, 128, 129 [BGH 13.04.1983 - VIII ZR 320/80]), so dass diese zum Gegenstand eines nachfolgenden Verfahrens gemacht werden kann (allerdings nicht zur Begründung einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767: BGH NJW 94, 2769 [BGH 30.03.1994 - VIII ZR 132/92]). Die Zulassung der Aufrechnung ist unanfechtbar (BGH MDR 76, 395).

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