I. Verfahrensfehler.

 

Rn 3

Von § 534 erfasst werden alle unter § 295 fallenden (§ 295 Rn 3 ff) verzichtbaren Verfahrensvorschriften. Hierunter fallen alle den äußeren Prozessablauf betreffenden Normen, zB §§ 253, 159 f, 166, 227, 271, 274, 283, 311 ff, 355 ff, 377. Nicht verzichtbar sind Normen, die den Inhalt von Partei- oder Gerichtshandlungen betreffen, insb die vAw zu berücksichtigenden Prozessvoraussetzungen (dazu § 532), und Vorschriften, die die Öffentlichkeit der Verhandlung oder das rechtliche Gehör gewähren sollen. Unerheblich ist, ob die Verletzung der Norm durch das Gericht oder durch den Dritten erfolgte.

II. Verlust.

 

Rn 4

Verloren hat die Partei das Rügerecht, wenn sie hierauf ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln verzichtet hat. Ein Verzicht ist auch im Falle rügeloser Verhandlung anzunehmen, dh, wenn die Partei den Mangel in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obgleich er ihr bekannt war oder bekannt sein musste (§ 295 Rn 12). Der (ausdrückliche oder stillschweigende) prozesstaktische Vorbehalt einer erstinstanzlich nicht erhobenen Rüge hindert den Rügeverlust für die 2. Instanz nicht. Darauf, dass das erstinstanzliche Gericht die Verletzung bereits festgestellt hat, kommt es nicht an. Praktisch führt § 534 damit dazu, dass die Berufung nur auf diejenigen verzichtbaren erstinstanzlichen Verfahrensverletzungen gestützt werden kann, die bereits erstinstanzlich gerügt wurden, die der Partei unverschuldet unbekannt geblieben sind oder die erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung 1. Instanz begangen wurden.

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