Rn 3

Von § 534 erfasst werden alle unter § 295 fallenden (§ 295 Rn 3 ff) verzichtbaren Verfahrensvorschriften. Hierunter fallen alle den äußeren Prozessablauf betreffenden Normen, zB §§ 253, 159 f, 166, 227, 271, 274, 283, 311 ff, 355 ff, 377. Nicht verzichtbar sind Normen, die den Inhalt von Partei- oder Gerichtshandlungen betreffen, insb die vAw zu berücksichtigenden Prozessvoraussetzungen (dazu § 532), und Vorschriften, die die Öffentlichkeit der Verhandlung oder das rechtliche Gehör gewähren sollen. Unerheblich ist, ob die Verletzung der Norm durch das Gericht oder durch den Dritten erfolgte.

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