Rn 7

Ist eine Partei erstinstanzlich vernommen und beeidigt worden, kommt die Beeidigung der anderen Partei im Berufungsverfahren nur in Betracht, wenn die erste Vernehmung oder Beeidigung unzulässig war. Verhindert wird dadurch, dass zwei sich widersprechende eidliche Aussagen im gleichen Prozess vorliegen (§ 452 I 2). Das gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht und/oder das Berufungsgericht die zuerst beeidete Aussage für falsch hält.

 

Rn 8

Unzulässig sein kann die erstinstanzliche Beeidigung wegen Verletzung eines gesetzlichen Eidesverbots, etwa aus §§ 452 IV, 455 II, oder wegen Verkennung der Beweisführungslast (RGZ 47, 66). Nicht unzulässig ist die Beeidigung, wenn sie die Aussage über eine bereits bewiesene Tatsache betrifft (§ 445 II), da es sich insoweit um eine Norm zum Schutz der Partei handelt, aus deren Verletzung dem Gegner kein Vorteil erwachsen darf (MüKoZPO/Rimmelspacher § 535 Rz 10).

 

Rn 9

Der bloß uneidlichen Vernehmung des Gegners einer bereits erstinstanzlich vernommenen Partei steht § 536 II nicht entgegen. Dabei bleibt das Gericht frei, ob es nach § 286 der beeideten oder der unbeeideten Aussage folgen will. Entsprechend gilt § 536 II, wenn die Gefahr der Beeidigung beider Parteien durch eine Aufhebung und Zurückverweisung begründet wird (RGZ 145, 271).

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