Rn 1

Vor Eintritt der Rechtskraft ist das erstinstanzliche Urt für den Gläubiger regelmäßig gar nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Auch wenn das Urt nur tw angefochten wird, hindert dies vielfach den Eintritt der Rechtskraft des Urteils in vollem Umfang, da eine Erweiterung der Anfechtung im Berufungsverfahren möglich bleibt. Bevor dies geschieht, gibt es indes keinen Grund, den Schutz des Schuldners im nicht angefochtenen Teil des Urteils aufrecht zu erhalten. Auf Antrag des Gläubigers (dh regelmäßig des Berufungsbeklagten) kann das Urt insoweit für unbedingt vorläufig vollstreckbar erklärt werden. § 537 stellt damit eine Ergänzung der §§ 708 ff dar, die eine Abänderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils nach Einlegung der Berufung erlaubt.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch im WEG-Verfahren. Da Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die die Berufung zulässig ist, gem § 62 I 1 ArbGG stets (unbedingt) vorläufig vollstreckbar sind, kommt eine entsprechende Anwendung des § 537 nach § 64 VI ArbGG nur im Fall eines Ausschlusses der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 62 I 2 ArbGG in Betracht.

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