Rn 19

Eine Zurückverweisung ist möglich, wenn das Erstgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 I) nach § 341 I durch Endurteil als unzulässig verworfen hat, das Berufungsgericht den Einspruch aber für zulässig hält. In diesem Fall ist eine Verhandlung über den sachlichen Streitstoff in 1. Instanz nicht erfolgt, sie muss grds nachgeholt werden. Hat die 1. Instanz ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erlassen, dieses auf den Einspruch des Klägers bestätigt und außerdem einen nach dem Einspruch erweiterten Teil der Klage mangels Nachweis der Prozessvollmacht als unzulässig abgewiesen, ist die insoweit gebotene Aufhebung und Zurückverweisung auch auf das Versäumnisurteil zu erstrecken, weil ansonsten zum selben Klagegrund einander widersprechende Sachentscheidungen denkbar sind (Kobl IPRspr 09, Nr 221, 546).

 

Rn 20

Entsprechende Anwendung findet diese Fallgruppe, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu Unrecht abgelehnt wurde (MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 8; St/J/Grunsky § 538 aF Rz 7; Musielak/Voit/Ball Rz 19). Erfolgte die Verwerfung des Einspruchs durch zweites Versäumnisurteil, so greift § 538 II 1 Nr 6 ein.

 

Rn 21

Soweit in einem nach Unterbrechung des Verfahrens (§§ 239 ff) ergangenen Urteil nicht bereits ein Verfahrensfehler gesehen wird (Rn 12), kann eine Zurückverweisung auch auf eine entsprechende Anwendung von § 538 II Nr. 2 gestützt werden (KG ZIP 14, 933).

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