Rn 29
Eine Zurückverweisung ist möglich, wenn im Fall eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urt über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Unmittelbar anwendbar ist Nr 4 damit auf die unbegründete Berufung gegen ein (stattgebendes) Grundurteil (§ 304) genauso, wie auf die begründete Berufung gegen ein klageabweisendes Endurteil, in dem auf die Höhe der Forderung nicht eingegangen wird. Ist ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig, dem Grunde nach aber berechtigt, so kann das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen durch Grundurteil feststellen, dass der Klageanspruch des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt ist, und hinsichtlich der Höhe des Anspruchs den Rechtsstreit durch Endurteil an das Landgericht zurückverweisen (München MDR 16, 202). Eine Zurückverweisung ist hier möglich, wenn aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichts eine Verhandlung und Entscheidung über die Höhe erforderlich wird, die bislang erstinstanzlich nicht erfolgt ist (München Urt v 18.11.15 – 7 U 1430/15).
Rn 30
Entsprechend angewandt wird diese Fallgruppe auf die Stufenklage, dh auf die begründete Berufung gegen eine alle Stufen umfassende Abweisung der gesamten Klage (BGH jurisPR-BGHZivilR 14/16 Anm 1; NJW 09, 431 [BGH 22.09.2008 - II ZR 257/07]; NJW 06, 2626 [BGH 03.05.2006 - VIII ZR 168/05]; Dresd MDR 20, 628 [OLG Karlsruhe 30.01.2020 - 2 UF 136/18]; Schlesw SchlHA 13, 122; Bremen OLGR 09, 659). Eine auf der endgültigen Verneinung der materiell-rechtlichen Grundlage beruhende isolierte Zurückweisung allein des Auskunftsanspruches eines Stufenantrages in Form eines Teilbeschlusses stellt eine unzulässige Teilentscheidung (Nr 7) dar, da mit der Entscheidung auf der Auskunftsstufe nicht zugleich eine rechtskräftige Feststellung zum Grund des Leistungsanspruchs erfolgt und damit die Möglichkeit deren abweichender Beurteilung auf den weiteren Stufen besteht (Celle NdsRpfl 14, 306). Die Gefahr einander widersprechender Teilentscheidungen kann auch bestehen, wenn eine gemeinsame Entscheidung über die erste Stufe einer Stufenklage und als selbstständig anzusehende Klageanträge auf Zahlung getroffen wird und wenn für die Stufenklage und die Zahlungsanträge gemeinsame Vorfragen zu beantworten sind (Brandbg Urt v 8.7.14 – 6 U 196/12). Das Rangverhältnis von Auskunfts- und Zahlungsanspruch kann auch zwischen Klage und Widerklage zu beachten sein (Hamm VersR 20, 1128).
Rn 31
Eine Zurückverweisung kommt auch in Betracht, wenn sowohl dem Auskunfts- als auch dem Leistungsanspruch stattgegeben ist und das Berufungsgericht lediglich die Auskunftsverurteilung aufrecht erhält (Celle RdE 14, 334). Wird dagegen das stattgebende Teilurteil über eine vorgängige Stufe erfolglos angegriffen, so bedarf es einer Zurückverweisung nicht, weil der Rechtsstreit bzgl der weiteren Stufen in 1. Instanz anhängig geblieben ist. Auch der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage in 2. Instanz rechtfertigt die Zurückverweisung analog Nr 4 (RGZ 77, 399; Hamm OLGZ 88, 468, 469; Frankf NJW-RR 87, 1536 [OLG Frankfurt am Main 19.03.1987 - 1 U 70/86]; ThoPu/Reichold Rz 12a; Zö/Gummer/Heßler Rz 20; aA Musielak/Voit/Ball Rz 27).
Rn 32
Keine Zurückverweisung der Berufung gegen ein Grundurteil erfolgt, wenn dem Berufungsgericht auch die Entscheidung zum Betrag möglich ist (Stuttg WuW 23, 222; Celle OLGR 08, 136). Dies ist insb dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig wäre und die Beschränkung der Entscheidung auf ein Grundurteil zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt (BGH NJW-RR 23, 64 [BGH 18.10.2022 - XI ZR 606/20]).
Rn 32a
Ist die Berufung gegen das Grundurteil begründet, so lautet die Entscheidung auf Abänderung und Klageabweisung.