Rn 33

Eine Zurückverweisung ist möglich, wenn das angefochtene Urt im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist (§ 599). Wird dieses Vorbehaltsurteil vom Berufungsgericht bestätigt, so bedarf das Verfahren der Zurückverweisung, damit im Nachverfahren weiter verhandelt werden kann (Ddorf NJW-RR 09, 157). Keine Zurückverweisung, sondern eine eigene abschließende Sachentscheidung des Berufungsgerichts ergeht, wenn sich die Klage in der 2. Instanz als unzulässig oder unbegründet erweist.

 

Rn 34

Über den Wortlaut hinaus gilt Nr 5 nicht nur für Vorbehaltsurteile aus dem Urkunden- und Wechselprozess, sondern auch beim Vorbehaltsurteil nach § 302 (BGH NJW 85, 1394, 1397 [BGH 13.02.1985 - IVb ZR 72/83]; Ddorf MDR 73, 856, 857; Wieczorek/Schütze/Gerken Rz 63; MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 24). Nicht möglich ist die Zurückverweisung, wenn erstinstanzlich über die Aufrechnung entschieden wurde (St/J/Grunsky § 538 aF Rz 29).

 

Rn 35

Das Erfordernis einer eigenen Sachenentscheidung des Berufungsgerichts gilt grds auch, wenn der Kl im Berufungsverfahren vom Urkundenprozess Abstand nimmt. Da dies – anders als die Abstandnahme in 1. Instanz nach § 596 – jedoch eine Klageänderung darstellt und damit wegen der Notwendigkeit einer Einwilligung bzw Sachdienlichkeitsbejahung einerseits und dem Verbot des Vortrags neuer Tatsachen andererseits (§ 533) an enge Grenzen stößt (Zö/Greger § 596 Rz 4 folgert daraus sogar die Unzulässigkeit der Abstandnahme in 2. Instanz), bejaht die neuere Literatur zT in analoger Anwendung der Nr 5 zu Recht die Möglichkeit einer Zurückverweisung (Musielak/Voit/Ball § 596 Rz 7). Entsprechend anwendbar ist Nr 5 auch, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlich abgewiesene Urkundenklage für begründet hält. Dann ergeht ein die Sache zurückverweisendes Vorbehaltsurteil (Schneider MDR 74, 624, 627).

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