Rn 1

Die Folgen einer Säumnis in 2. Instanz entsprechen grds denen in 1. Instanz. Die Rechtsfolgen knüpfen dabei an die Parteistellung in 2. Instanz an. Dem Berufungskläger droht bei Säumnis unmittelbar die Zurückweisung seiner Berufung, dem Berufungsbeklagten lediglich eine Sachentscheidung ohne Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Vortrags.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch vor dem Einzelrichter und im WEG-Verfahren. Auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren findet sie gem § 59, 64 VI, VII ArbGG entsprechende Anwendung (BAG NJW 04, 3732).

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