Rn 10

Das Versäumnisurteil gegen den Kl lautet auf Zurückweisung der Berufung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I, diejenige zur Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr 2, nicht aus § 708 Nr 10 (St/J/Münzberg § 708 Rz 29; aA R/Schw/Gottwald § 14 II 1j). Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht (Musielak/Voit/Ball Rz 5). Das Versäumnisurteil bedarf keiner Begründung (Tatbestand, Entscheidungsgründe), muss aber als solches bezeichnet werden (§ 525, 539 III, 313b I). Auf die Wirksamkeit einer Anschlussberufung hat ein solches Versäumnisurteil keinen Einfluss. Mangels Begründung ist der Umfang der materiellen Rechtskraft bei einem solchen Urt stets unbeschränkt, was den Kl zwingen kann, anstelle des Versäumnisurteils ein klagabweisendes Endurteil zu veranlassen, wenn die Klageabweisung nur wegen Unzulässigkeit oder fehlender Fälligkeit erfolgt (BGH NJW 03, 1044 [BGH 17.12.2002 - XI ZR 90/02]; Hirtz/Oberheim/Siebert/Siebert Kap 17 Rz 21).

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