Rn 14

Ist der Vortrag des Berufungsklägers schlüssig, erfolgt durch (echtes) Versäumnisurteil eine Abänderung des angefochtenen Urteils iRd gestellten Sachantrags. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr 2, eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Das Versäumnisurteil bedarf keiner Begründung (Tatbestand, Entscheidungsgründe), muss aber als solches bezeichnet werden (§ 525, 539 III, 313b I). Ist der Vortrag des Berufungsklägers unschlüssig, wird die Berufung durch kontradiktorisches Urt (›unechtes Versäumnisurteil‹) zurückgewiesen (§ 539 II 2 HS 2; BGH ZIP 86, 740; NJW 67, 2162). Dieses entspricht formal § 540.

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