Rn 1

Auch das Berufungsurteil hat grds den aus §§ 313, 313a ersichtlichen Inhalt. Damit nicht alle Berufungsurteile einen ausführlichen Tatbestand und umfassende Entscheidungsgründe enthalten müssen, erlaubt § 540 Erleichterungen für die Abfassung dieser beiden Abschnitte. Rechtlicher und tatsächlicher Begründung bedürfen nur noch diejenigen Punkte, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Fehlerkontrolle berichtigt hat. Die Vorschrift dient damit der Entlastung des Berufungsgerichts bei Abfassung des Urteils. Die ›unglückliche Pauperität‹ (Gaier NJW 04, 2041, 2045) der gesetzlichen Regelung verstellt allerdings eher den Blick auf die Anforderungen dieser Teile des Berufungsurteils, als dass sie Klarheit schafft. In dem Spannungsfeld der unterschiedlichen Funktionen des Berufungsurteils muss das Interesse des Berufungsgerichts an einer Entlastung bei der Urteilsabfassung genauso zurücktreten, wie das Interesse der Parteien an einer Verständlichkeit der Berufungsentscheidung. Von zentraler Bedeutung für den Inhalt der tatsächlichen Begründung des Berufungsurteils ist die Überprüfbarkeit des Urteils in der Revisionsinstanz (§ 559).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch vor dem Einzelrichter und im WEG-Verfahren (zur Neuregelung 2016 Zschieschack NZM 16, 20). Sie ist entsprechend auch auf Beschlüsse nach § 522 II anwendbar (BGH NJW-RR 18, 1987; MDR 16, 1402 [BGH 21.09.2016 - VIII ZR 188/15]). Auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren findet § 540 I gem § 69 IV ArbGG keine Anwendung (BAG NJW 06, 3020 [BAG 18.05.2006 - 6 AZR 627/05]).

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