1. Kosten.
Rn 7
Im Fall erfolgloser Berufung wird durch die Zurückweisung der Berufung die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufrechterhalten, es bedarf lediglich der Feststellung, dass der Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat (§ 97 I; Hirtz/Oberheim/Siebert/Oberheim Kap 18 Rz 133–166). Wird das angefochtene Urt abgeändert, bedarf es einer neuen Entscheidung über die Kosten beider Instanzen (›des Rechtsstreits‹) nach dem zweitinstanzlichen Erfolg. Dies kann bei unterschiedlichen Streitwerten beider Instanzen zu unterschiedlichen Quoten führen. Ausnahmsweise sind die Kosten des Berufungsverfahrens unabhängig davon der obsiegenden Partei aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie im ersten Rechtszug geltend zu machen imstande war (§ 97 II). Bei Zurückverweisung in die 1. Instanz bleibt die Kostenentscheidung dieser vorbehalten, nach einer Zurückverweisung aus der Revisionsinstanz ist auch über deren Kosten mit zu entscheiden. Gesetzlich angeordnete Kostentrennungen (§§ 344, 281 III 3, 100 III) sind auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit.
Rn 8
Entschieden werden muss über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils (zur Berufungsentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils § 537, zur Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils § 718). Diese richtet sich nach §§ 708–714. Berufungsurteile (seit dem JuMoG, BGBl 04 I 2198, auch solche des LG) in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind nach § 708 Nr 10 ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (BGHZ 109, 211), Urteile, bei denen der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 EUR nicht übersteigt und die Revision nicht zugelassen ist, bedürfen keiner Abwendungsbefugnis nach § 711, weil sie der Nichtzulassungsbeschwerde nicht unterliegen (§ 713 iVm §§ 543, 544).
3. Zulassung der Revision.
Rn 9
Die nach § 543 mögliche Zulassung der Revision hat im Berufungsurteil keinen gesetzlich zwingenden Platz, findet diesen aber sinnvoll in der Urteilsformel. Erforderlich ist die Feststellung der Zulassung, für die Nichtzulassung genügt das Unterlassen der Zulassung, doch zur Vermeidung von Irritationen der Parteien (und eines regelmäßig erfolglosen Antrags nach §§ 319, 321; BGH NJW 04, 2389) empfiehlt sich auch insoweit eine ausdrückliche Feststellung. Die Revision kann beschränkt auf eine Partei oder einzelne Streitgegenstände zugelassen werden, nicht aber auf einzelne unselbstständige Rechtsfragen (BGH NJW 12, 2446; WM 11, 2223; NJW-RR 05, 715; WM 04, 853).
4. Sonstige.
Rn 10
Einer Festsetzung des Werts der Beschwer bedarf es nicht.