Rn 9

Ist die Berufung erledigt, so sind die Akten an das Gericht 1. Instanz zurückzusenden (§ 541 II), wo sie bis zum Ende der Aufbewahrungspflicht verbleiben. Erledigt ist die Berufung mit dem Eintritt der (formellen) Rechtskraft, dh mit dem Ablauf der zur Einlegung der Revision bestimmten Frist (§ 705) oder dem Wirksamwerden einer das Berufungsverfahren beendenden Parteihandlung (Rücknahme, Vergleich) und der Erteilung des hierüber lautenden Zeugnisses (§ 706).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge