I. Allgemeines.
Rn 4
Neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Form und Frist der Einlegung und der Rechtsmittelbegründung sowie der Beschwer als ungeschriebenem Zulässigkeitsmerkmal eines jeden Rechtsmittels (BGHZ 50, 261, 263; zur Beschwer des Rechtsmittelführers vgl § 511 Rn 17–36) ist weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels seine Statthaftigkeit.
Rn 5
Die Revision ist als Rechtsmittel gegen Berufungsurteile der OLG und der LG (Ausnahme: Sprungrevision gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile nach näherer Maßgabe von § 566) vorgesehen (statthaft). Es gibt allerdings auch Fälle, in denen das OLG als Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet und gegen diese erstinstanzliche Entscheidung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Revision stattfindet (zB bei der Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens s §§ 198 ff, 201 Abs 2 GVG; ebenso in den Fällen nach § 129 iVm §§ 92, 94, 108 VVG). Während § 201 Abs 2 S 4 GVG ausdrücklich die entsprechende Anwendung von § 544 anordnet, was zur Folge hat, dass § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO nF (vgl Rn 8) Anwendung findet (BGH NJW 13, 2762; vgl § 544 Rn 5 ff), ist in § 129 Abs 3 VGG (bis 31.5.16: § 16 Abs 4 S 6 UrhWahrnG) nur festgelegt, dass gegen die vom OLG erlassenen Endurteile die Revision ›nach Maßgabe der Zivilprozessordnung‹ stattfindet. Der BGH hat die zuvor streitige Frage, ob diese Formulierung eine zulassungsfreie Revision eröffnet, dahingehend entschieden, dass gegen erstinstanzliche Urteile nach § 16 IV 6 UrhWahrnG (jetzt: § 129 Abs 3 VGG) die Revision nur stattfindet, wenn sie vom OLG oder vom BGH (aufgrund einer NZB) zugelassen worden ist (BGH GRUR 13, 1173 [BGH 15.08.2013 - I ZR 150/12]).
II. Endurteile.
Rn 6
Revisionsfähig sind grds nur (zweitinstanzliche) Endurteile, die für ihren Entscheidungsgegenstand das Berufungsverfahren abschließen (Musielak/Voit/Ball § 542 Rz 3), dh auch Urteile, die gem §§ 538, 539 zur Zurückverweisung an die erste Instanz oder zur Abgabe an ein anderes Gericht führen (BGH NJW 1984, 495), Teilurteile (§ 301), Vorbehaltsurteile (§§ 302, 599) und Ergänzungsurteile (§ 321). Bei Zwischenurteilen (§ 303) gilt der Grundsatz fehlender selbstständiger Anfechtbarkeit allerdings nicht ausnahmslos. In bestimmten Fallgruppen wird als Ausfluss des Justizgewährleistungsanspruchs eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen. So ist ein Zwischenurteil, welches die Fortdauer einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Begründung feststellt, dass die als Kl auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen kann, wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar (BGH NJW 04, 2983; BGH NJW-RR 06, 288 [BGH 10.11.2005 - IX ZB 240/04]; vgl auch BGH NJW 05, 290 f [BGH 21.10.2004 - IX ZB 205/03]). Selbstständig anfechtbar ist auch ein Zwischenurteil, das über die Aufhebung eines ggf trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenen Versäumnisurteils befindet, ohne zugleich in der Sache zu entscheiden (BGH 17.12.08 – XII ZB 125/06 – Tz 20). Würde die betroffene Partei infolge der Feststellungen des Zwischenurteils dauerhaft von der Prozessführung ferngehalten und müsste sie auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten, gebietet die Justizgewährleistungspflicht des Staates eine Anfechtbarkeit (BGH 17.12.08 – XII ZB 125/06 – Tz 19). Unanfechtbar sind demgegenüber Zwischenurteile, die im Zwischenstreit über die Nebenintervention erlassen werden; in derartigen Fällen kann eine höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (nur) in der Weise herbeigeführt werden, dass das Beschwerdegericht, das in zweiter Instanz als Beschwerdegericht entscheidet, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulässt (BGH 5.12.12 – I ZB 7/12 Tz 18 – juris). Versäumnisurteile 2. Instanz sind gem § 565 nur dann mit der Revision anfechtbar, wenn es sich um solche gem §§ 514 II, 345 handelt (vgl § 565 Rn 2).
III. Revisionsunfähige Urteile.
Rn 7
Unter keinen Umständen mit der Revision anfechtbar sind Urteile, mit denen das Berufungsgericht einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnet, abändert oder aufhebt. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht in solchen Fällen die Revision zulässt. In diesen Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 II 1 begrenzt, ohne dass es darauf ankommt, ob durch Urt oder Beschl entschieden worden ist (BGH NJW 11, 3025 [BGH 10.06.2011 - V ZR 146/10]; BGH 13.6.12 – XII ZR 77/10 – juris; BGH WRP 03, 658 ff [BGH 27.02.2003 - I ZB 22/02]). Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs 2 S 1 begrenzten Instanzenzug (BGH 25.4.22 – I ZB 28/22 Rz 3 – juris). Diese Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens und gilt bspw auch, wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde in Bezug auf eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a zulässt (BGH WRP 03, 895 ff [BGH 08.05....