Rn 4

Neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Form und Frist der Einlegung und der Rechtsmittelbegründung sowie der Beschwer als ungeschriebenem Zulässigkeitsmerkmal eines jeden Rechtsmittels (BGHZ 50, 261, 263; zur Beschwer des Rechtsmittelführers vgl § 511 Rn 17–36) ist weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels seine Statthaftigkeit.

 

Rn 5

Die Revision ist als Rechtsmittel gegen Berufungsurteile der OLG und der LG (Ausnahme: Sprungrevision gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile nach näherer Maßgabe von § 566) vorgesehen (statthaft). Es gibt allerdings auch Fälle, in denen das OLG als Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet und gegen diese erstinstanzliche Entscheidung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Revision stattfindet (zB bei der Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens s §§ 198 ff, 201 Abs 2 GVG; ebenso in den Fällen nach § 129 iVm §§ 92, 94, 108 VVG). Während § 201 Abs 2 S 4 GVG ausdrücklich die entsprechende Anwendung von § 544 anordnet, was zur Folge hat, dass § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO nF (vgl Rn 8) Anwendung findet (BGH NJW 13, 2762; vgl § 544 Rn 5 ff), ist in § 129 Abs 3 VGG (bis 31.5.16: § 16 Abs 4 S 6 UrhWahrnG) nur festgelegt, dass gegen die vom OLG erlassenen Endurteile die Revision ›nach Maßgabe der Zivilprozessordnung‹ stattfindet. Der BGH hat die zuvor streitige Frage, ob diese Formulierung eine zulassungsfreie Revision eröffnet, dahingehend entschieden, dass gegen erstinstanzliche Urteile nach § 16 IV 6 UrhWahrnG (jetzt: § 129 Abs 3 VGG) die Revision nur stattfindet, wenn sie vom OLG oder vom BGH (aufgrund einer NZB) zugelassen worden ist (BGH GRUR 13, 1173 [BGH 15.08.2013 - I ZR 150/12]).

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