Rn 1

§ 543 I beinhaltet den Grundsatz der Zulassungsrevision: Die Revision ist nur statthaft, wenn sie entweder vom Berufungsgericht oder im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH als Revisionsgericht zugelassen worden ist. In der Berufungsinstanz bedarf es dazu keines Antrags der Parteien auf Zulassung der Revision; das Berufungsgericht entscheidet vAw. Eine Anregung an das Berufungsgericht schadet allerdings nicht, kann sich vielmehr auch bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als nützlich erweisen. Dies gilt va, wenn dabei bereits einzelne Darlegungserfordernisse für die Zulassungsgründe (vgl dazu § 544 Rn 14 ff) vorbereitet werden (Darlegung der Bedeutung über den Einzelfall hinaus, abweichende Beurteilung seitens anderer Instanzgerichte etc). Eine Ausnahme vom Zulassungserfordernis stellt das zweite Versäumnisurteil des Berufungsgerichts dar, gegen das die Revision gem §§ 565, 514 II ohne Zulassung stattfindet (BGH NJW-RR 08, 876 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06] Tz 3; vgl § 565 Rn 2). Außerdem erstreckt sich die Zulassung der Revision auch auf das Ergänzungsurteil, wenn dieses nur eine Kostenentscheidung enthält (BGH GRUR 11, 638 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09] Tz 10; BGH NJW 07, 3421 [BGH 27.06.2007 - XII ZR 54/05] Tz 5 mwN).

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