Rn 25

Das Revisionsgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschl (§ 544 VI). Dieser kann auch eine Teilzulassung allein wegen der Höhe des Anspruchs beinhalten, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und in ein Höheverfahren zerlegt werden könnte (BGH v 14.7.16 – V ZR 258/16 Tz 23 f – juris). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 128 IV) und findet in aller Regel nicht statt. Die Entscheidung soll zwar kurz begründet werden (§ 544 VI 2), eine formelhafte Kurzbegründung, die dem Regelfall entspricht, soll jedoch genügen (BGH NJW 04, 1531 [BGH 19.01.2004 - II ZR 108/02]), wobei allerdings nicht zu verhehlen ist, dass diese Art der Begründung für die rechtsuchende Partei weder aufschlussreich noch zufriedenstellend ist. Jedenfalls sollte – auch im Lichte des § 321a – in der Kurzbegründung dargelegt werden, dass die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten – sollte sie erfolgt sein – geprüft wurde.

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