Rn 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat zwar Suspensiv- und begrenzten Devolutiveffekt, ein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache ist sie jedoch nicht. Ihre Einlegung hemmt gem § 544 VII 1 den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils, ihr fehlt jedoch hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Hauptsache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das Revisionsgericht gem § 544 VIII der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (vgl Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 2; Zö/Heßler § 544 Rz 4).

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