Rn 14
In der Beschwerdebegründung sind die Gründe darzulegen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers die Zulassung der Revision gebieten. Nicht ausreichend ist, wenn lediglich Rechtsfehler des Berufungsurteils gerügt werden, ohne dass dargelegt wird, weshalb die Rechtsfehler von einer Qualität sind, die einen Zulassungsgrund gem § 543 Abs 2 erfüllen (BGHZ 154, 288, 291). Der Beschwerdeführer muss die Zulassungsgründe, auf die er seine Beschwerde stützt, benennen und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vortragen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdebegründung – unter Einbeziehung der dort in Bezug genommenen Aktenstellen – und des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (BGHZ 152, 182, 185; Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 17; Zö/Feskorn § 544 Rz 14). Gibt das Berufungsurteil oder das Sitzungsprotokoll das Parteivorbringen nicht wieder, muss die Beschwerde den Tatsachenstoff darlegen (BGH NJW-RR 04, 712, 713 [BGH 12.02.2004 - V ZR 125/03]; BGH NJW 03, 3208 [BGH 26.06.2003 - V ZR 441/02]). Auch die Entscheidungserheblichkeit der für die Zulassungsgründe relevanten Rechtsfragen und Rechtsanwendungsfehler ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl dazu § 543 Rn 22). Wird der Zulassungsgrund in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schlüssig und substantiiert dargelegt, ist demgegenüber die unrichtige Benennung des Zulassungsgrundes unschädlich (BGH NJW 03, 754 f [BGH 31.10.2002 - V ZR 100/02]; Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 17a; vgl dazu auch Rn 22).
a) Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung sowie der Fortbildung des Rechts.
Rn 15
Zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzbedeutung ist es grds erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des BGH darzustellen. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insb auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstr sind. Klärungsbedürftig sind auch solche Rechtsfragen, hinsichtlich derer dargelegt werden kann, dass sie noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG v 16.6.16 – 1 BvR 873/15 Tz 34 – juris). An die Darlegung sind dann keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben; zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache ist ein Hinweis auf Streit in Rspr und Literatur entbehrlich, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen ihres darzulegenden Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH NJW 04, 2222, 2223 [BGH 11.05.2004 - XI ZB 39/03] mwN; vgl § 543 Rn 12). Ergibt sich die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage daraus, dass entweder die Instanzgerichte dem BGH weitgehend nicht folgen oder im Schrifttum ernstzunehmende Bedenken gegen die höchstrichterliche Rspr geäußert werden (vgl § 543 Rn 12), sind die Instanzgerichte und deren abweichende Meinung bzw die im Schrifttum geäußerten Bedenken gegen die höchstrichterliche Rspr namhaft zu machen. Betrifft die Rechtsfrage auslaufendes Recht, muss zudem aufgezeigt werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH NJW 03, 1943, 1944 [BGH 27.03.2003 - V ZR 291/02]; 24.5.22 – XI ZR 390/21 Rz 9 – juris). Zum Zulassungsgrund ›Fortbildung des Rechts‹ vgl § 543 Rn 13; aus den dortigen Ausführungen folgen die Darlegungserfordernisse.
b) Zulassungsgrund der Divergenz.
Rn 16
Vgl § 543 Rn 14. Hier ist erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz behauptet wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die (angeblich) divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (BGH 8.5.08 – IX ZR 99/07 – juris; BGHZ 152, 182, 186; Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 17c).
c) Rechtsanwendungsfehler unterhalb der Schwelle einer Divergenz im strengen Sinne.
Rn 17
Vgl § 543 Rn 15, 16. Hierbei ist darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung von höherer oder gleichrangiger Rspr abweicht und die als fehlerhaft gerügte Rechtsanwendung entscheidungserheblich ist. Zudem müssen die konkreten Anhaltspunkte vorgetragen werden, aus denen sich nach der Rspr ein grundlegendes Missverständnis des rechtlichen Ansatzpunktes der BGH-Rspr, das Zugrundelegen eines unrichtigen Obersatzes oder eine strukturelle Wiederholungsgefahr ergeben. Darlegungen zur Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr sind entbehrlich, wenn die rechtliche Begründung des Berufungsgerichts auf einem grundlegenden Missverständnis der höchstrichterl...