Rn 7

Im Rahmen der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem 20.000 EUR übersteigenden Umfang erstrebt wird (BGH 12.7.22 – II ZR 97/21 Rz 2 – juris). Besteht ein Berufungsurteil aus mehreren selbstständig abtrennbaren Teilen, die zwar in ihrer Kumulation die Statthaftigkeitsschwelle des § 544 Abs 2 Ziff 1 erreichen oder überschreiten, nicht jedoch isoliert gesehen, ist es erforderlich, für jeden selbstständig abtrennbaren Teil des Prozessstoffes einen Zulassungsgrund darzulegen. Es reicht mithin nicht aus, dass der Beschwerdeführer ankündigt, das Berufungsurteil insgesamt angreifen zu wollen, einen Zulassungsgrund jedoch nur für einen abtrennbaren Teil des Prozessstoffes mit einem Wert darlegt, der 20.000 EUR nicht übersteigt. Abweichungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn die Entscheidung über einen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil hinsichtlich dessen ein Zulassungsgrund dargetan ist, von einem anderen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil materiell-rechtlich in der Art abhängt, dass sich beide ein- oder wechselseitig beeinflussen (BGH NJW-RR 09, 1612 [BGH 01.07.2009 - XII ZR 93/07] Tz 11). Für das Erreichen der Wertgrenze, die nur für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde Bedeutung hat, ist es demgegenüber unerheblich, ob die dargelegten Zulassungsgründe auch tatsächlich gegeben sind. Legt die Nichtzulassungsbeschwerde zu einem 20.000 EUR übersteigenden Wert der Beschwer Zulassungsgründe dar, ist sie zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und die Revision ist zuzulassen, soweit auch nur einer der dargelegten Zulassungsgründe gegeben ist, was zu einer beschränkten Zulassung führen kann. Dem Wortlaut des § 544 Abs 2 Ziff 1 ist nicht zu entnehmen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich mit abtrennbaren, einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teilen des Prozessstoffs befasst, deren Wert zusammengerechnet die Wertgrenze übersteigt, unzulässig ist, weil der Wert des jeweiligen Teils unter dieser Grenze liegt (BGH NJW-RR 06, 717; Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 6; MüKoZPO/Krüger § 544 Rz 6; zu § 26 Nr 8 EGZPO aF).

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