I. Begründungsfrist.
Rn 12
Die Begründungsfrist beträgt nach § 544 IV zwei Monate ab Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils. Wird das Berufungsurteil nicht, nicht wirksam oder später als fünf Monate nach seiner Verkündung zugestellt, so endet die Frist mit Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung (Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 15). Die Begründungsfrist kann mit denselben Maßgaben wie die Revisionsbegründungsfrist verlängert werden (vgl dazu § 551 Rn 2 ff). Anträge auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sind Prozesserklärungen. Für ihre Auslegung sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW 14, 155 [BGH 01.08.2013 - VII ZR 268/11] Tz 30; BGH GRUR 10, 1026 [BGH 24.06.2010 - I ZR 166/08], Tz 10 f). Mehrere zusammen abgegebene Erklärungen sind daher auch im Zusammenhang zu würdigen. Wird sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch Revision eingelegt, bezieht sich der Antrag auf Fristverlängerung nicht allein auf die Frist der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern erkennbar auch auf diejenige zur Begründung der Revision. Es handelt sich um ein einheitliches Rechtsschutzbegehren, das nur vorsorglich mit unterschiedlichen Rechtsmitteln verfolgt worden ist (BGH WRP 09, 445 [BGH 18.12.2008 - I ZR 63/06] Tz 19 – Motorradreiniger). Dies muss im Hinblick auf den Teil des Urteils, hinsichtlich dessen die Revision nicht zugelassen ist, auch für die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gelten, wenn ausdrücklich nur die Fristverlängerung zur Begründung der Revision beantragt wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gem § 233 kann auch gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung gewährt werden.
II. Inhalt der Beschwerdebegründung (Abs 4 S 3).
1. Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.
Rn 13
Wegen § 544 Abs 2 bedarf die Wertgrenze der Darlegung, es sei denn, es handelt sich um ein die Berufung verwerfendes Urt des Berufungsgerichts (vgl Rn 4 ff).
2. Zulassungsgründe.
Rn 14
In der Beschwerdebegründung sind die Gründe darzulegen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers die Zulassung der Revision gebieten. Nicht ausreichend ist, wenn lediglich Rechtsfehler des Berufungsurteils gerügt werden, ohne dass dargelegt wird, weshalb die Rechtsfehler von einer Qualität sind, die einen Zulassungsgrund gem § 543 Abs 2 erfüllen (BGHZ 154, 288, 291). Der Beschwerdeführer muss die Zulassungsgründe, auf die er seine Beschwerde stützt, benennen und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vortragen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdebegründung – unter Einbeziehung der dort in Bezug genommenen Aktenstellen – und des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (BGHZ 152, 182, 185; Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 17; Zö/Feskorn § 544 Rz 14). Gibt das Berufungsurteil oder das Sitzungsprotokoll das Parteivorbringen nicht wieder, muss die Beschwerde den Tatsachenstoff darlegen (BGH NJW-RR 04, 712, 713 [BGH 12.02.2004 - V ZR 125/03]; BGH NJW 03, 3208 [BGH 26.06.2003 - V ZR 441/02]). Auch die Entscheidungserheblichkeit der für die Zulassungsgründe relevanten Rechtsfragen und Rechtsanwendungsfehler ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl dazu § 543 Rn 22). Wird der Zulassungsgrund in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schlüssig und substantiiert dargelegt, ist demgegenüber die unrichtige Benennung des Zulassungsgrundes unschädlich (BGH NJW 03, 754 f [BGH 31.10.2002 - V ZR 100/02]; Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 17a; vgl dazu auch Rn 22).
a) Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung sowie der Fortbildung des Rechts.
Rn 15
Zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzbedeutung ist es grds erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des BGH darzustellen. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insb auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstr sind. Klärungsbedürftig sind auch solche Rechtsfragen, hinsichtlich derer dargelegt werden kann, dass sie noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG v 16.6.16 – 1 BvR 873/15 Tz 34 – juris). An die Darlegung sind dann keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben; zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache ist ein Hinweis auf Streit in Rspr und Literatur entbehrlich, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen ihres darzulegenden Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH NJW 04, 2222, 2223 [BGH 11.05.2004 - XI ZB 39/03] mwN; ...