I. Zulässigkeitsprüfung.
Rn 21
Vergleichbar der Situation bei § 552 I hat das Revisionsgericht zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, dh form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist und ob die Wertgrenze des § 544 Abs 2 Ziff 1 überschritten ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 21).
II. Begründetheitsprüfung.
Rn 22
Bei der auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens vorzunehmenden Begründetheitsprüfung prüft das Revisionsgericht, ob die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 II erfüllt sind. Während es für die Darlegungserfordernisse im Rahmen der Beschwerdebegründung unschädlich ist, wenn der Zulassungsgrund unrichtig benannt ist (vgl Rn 14), sollen iRd Begründetheitsprüfung nur die Zulassungsgründe zu prüfen sein, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substanziiert dargelegt sind (BGHZ 152, 7, 8 f; BGHZ 153, 254, 255; BGH NJW-RR 06, 142). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sollen nur dann zur Zulassung nötigen, wenn der Rechtsmittelführer sich zu ihnen geäußert hat, eine Divergenz soll nur dann relevant sein, wenn der Beschwerdeführer sie geltend macht (BGH NJW 03, 2319, 2320 [BGH 08.04.2003 - XI ZR 193/02]). Dagegen ist mit Recht und mit der zutreffenden Begründung, dass die Beschränkung der Prüfung auf die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe systemwidrig ist, Kritik geäußert worden. Mit dem Interesse der Allgemeinheit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein Urt, das die Zulassung der Revision erfordert, bestehen bleibt, nur weil der Beschwerdeführer, dem es allein um die Korrektur des Berufungsurteils geht, das Zulassungsbegehren auf einen anderen Zulassungsgrund stützt (Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 22a; Büttner BRAK-Mitt 03, 202, 206). Entsprechend der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe des Revisionsgerichts sollte es an die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe als ebensowenig gebunden erachtet werden, wie gem § 557 III 1 (vgl § 557 Rn 11) an die im Revisionsverfahren geltend gemachten Revisionsgründe (so zutr Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 22a).
III. Vorherige Anhörung des Gegners (Abs 5).
Rn 23
Dem Beschwerdegegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die gem § 78 I 3 ebenfalls nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann. Eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Beschwerde kann ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 544 V zurückgewiesen werden (Zö/Feskorn § 544 Rz 19; Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 23). Es entspricht allerdings dem Regelfall, dass der BGH durch die Mitteilung des mutmaßlichen Termins zur Beratung über die Zulassung der Revision dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
IV. Maßgeblicher Zeitpunkt.
Rn 24
Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ist zu verweisen auf § 543 Rn 8, 9.
V. Die Entscheidung.
1. Beschluss.
Rn 25
Das Revisionsgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschl (§ 544 VI). Dieser kann auch eine Teilzulassung allein wegen der Höhe des Anspruchs beinhalten, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und in ein Höheverfahren zerlegt werden könnte (BGH v 14.7.16 – V ZR 258/16 Tz 23 f – juris). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 128 IV) und findet in aller Regel nicht statt. Die Entscheidung soll zwar kurz begründet werden (§ 544 VI 2), eine formelhafte Kurzbegründung, die dem Regelfall entspricht, soll jedoch genügen (BGH NJW 04, 1531 [BGH 19.01.2004 - II ZR 108/02]), wobei allerdings nicht zu verhehlen ist, dass diese Art der Begründung für die rechtsuchende Partei weder aufschlussreich noch zufriedenstellend ist. Jedenfalls sollte – auch im Lichte des § 321a – in der Kurzbegründung dargelegt werden, dass die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten – sollte sie erfolgt sein – geprüft wurde.
2. Rechtsfolgen.
Rn 26
Hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg und gibt das Revisionsgericht mithin der Beschwerde statt, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgeführt (§ 544 VIII 1). Die Revision gilt als durch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (§ 544 VIII 2). Die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 II) beginnt mit der Zustellung des der Beschwerde stattgebenden Beschlusses (§ 544 VIII 3). Eine gesonderte Revisionsbegründung ist nach Zulassung der Revision stets notwendig, sei es auch nur in Form einer Bezugnahme gem § 551 III 2, und zwar auch dann, wenn bereits die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die gem § 551 III 1 für eine Revisionsbegründung erforderlichen Elemente enthält (BGH NJW 08, 588 [BGH 20.12.2007 - III ZR 27/06]). In dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gem § 544 VIII 1 fortgesetzt wird, ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des Berufungsurteils nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren. Auch dann, wenn die Revisionsinstanz erst durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet wird, richtet sich der Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung nach den allgemeinen Regeln, insb aus § 557 (BGH NJW 03, 3...