I. Gericht.
Rn 29
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, fällt eine 2,0-Gebühr an, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr 1242 KV). Wird die Beschwerde zurückgenommen oder erledigt sich das Verfahren anderweitig, reduziert sich die Gebühr nach 1243 KV auf 1,0. Wird der Beschwerde stattgegeben, entsteht keine Gebühr (Anm zu Nr 1243 KV). Der Zulassungsbeschluss löst die Gebühren des Revisionsverfahrens aus.
Bei wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden, die im selben Verfahren geführt werden, wird die Gebühr nur einmal erhoben, allerdings aus dem zusammengerechneten Wert (§§ 47 III, 45 II GKG).
Führt von mehreren Nichtzulassungsbeschwerden nur eine zur Zulassung der Revision, so entsteht neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens (Nr. 1230 GKG KV) eine gesonderte Gebühr nach Nr. 1243 GKG-KV für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BGH NJW-RR 07, 418 [OLG Oldenburg 29.03.2006 - 9 W 6/06] = MDR 07, 430).
Entscheidet der BGH über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss nach § 544 IX (vormals VII), löst dies keine Gerichtsgebühr aus, da eine gesetzliche Grundlage im GKG und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien unzulässig ist (BGH, JurBüro 07, 371 = AGS 07, 472).
II. Anwalt.
Rn 30
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 stellt ggü dem Berufungsverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, § 17 Nr. 1 RVG (München AGS 16, 566 = JurBüro 16, 634). Das sich an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde anschließende Revisionsverfahren stellt wiederum eine weitere Angelegenheit dar (§ 17 Nr 9 RVG). Wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden, die im selben Verfahren geführt werden, sind eine Angelegenheit (BGH AGS 18, 443 = NJW 18, 3586 = JurBüro 19, 18).
Der Anwalt erhält eine 2,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3506, 3508 VV RVG, da sich die Parteien nach § 78 I 4 nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können. Endet der Auftrag vorzeitig iSd Nr 3201 Nr 1 VV RVG, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,8 (Nr 3507, 3509 VV RVG). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern diese am Streitgegenstand gemeinschaftlich beteiligt sind. Kommt es nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde zur Durchführung der Revision, wird die Verfahrensgebühr der Nr 3506, 3508 VV RVG nach Anm zu Nr 3506 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Revisionsverfahrens angerechnet. Wird im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der nicht postulationsfähige Anwalt der Vorinstanz für den Beschwerdegegner tätig, so erhält dieser nach der Rspr des BGH (AGS 06, 491 = NJW 06, 2266 = JurBüro 07, 27; AGS 07, 298 = NJW 07, 1461 = JurBüro 07, 252) nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr 3403 VV RVG für eine Einzeltätigkeit, ebenso Köln AGS 10, 530 = JurBüro 10, 654 = NJW-Spezial 10, 731; München AGS 10, 217 = AnwBl 10, 68; Frankfurt JurBüro 08, 538 = AGS 09, 25 = OLGR 2009, 187; aA Nürnberg AGS 10, 622; Brandenburg OLGR 06, 411 = MDR 06, 1259 = JurBüro 06, 319).
Unter den Voraussetzungen der Vorbem 3 III VV RVG erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr 3516 VV RVG. Da im Verfahren nach § 574 eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist, wird die Gebühr idR nur bei der Mitwirkung an Gesprächen zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens (Vorbem 3 III 3 Nr 2 VV RVG) anfallen.
Kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Einigung, so entsteht zusätzlich eine 1,3-Einigungsgebühr nach Nr 1000, 1004 VV RVG.