Rn 29

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, fällt eine 2,0-Gebühr an, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr 1242 KV). Wird die Beschwerde zurückgenommen oder erledigt sich das Verfahren anderweitig, reduziert sich die Gebühr nach 1243 KV auf 1,0. Wird der Beschwerde stattgegeben, entsteht keine Gebühr (Anm zu Nr 1243 KV). Der Zulassungsbeschluss löst die Gebühren des Revisionsverfahrens aus.

Bei wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden, die im selben Verfahren geführt werden, wird die Gebühr nur einmal erhoben, allerdings aus dem zusammengerechneten Wert (§§ 47 III, 45 II GKG).

Führt von mehreren Nichtzulassungsbeschwerden nur eine zur Zulassung der Revision, so entsteht neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens (Nr. 1230 GKG KV) eine gesonderte Gebühr nach Nr. 1243 GKG-KV für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BGH NJW-RR 07, 418 [OLG Oldenburg 29.03.2006 - 9 W 6/06] = MDR 07, 430).

Entscheidet der BGH über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss nach § 544 IX (vormals VII), löst dies keine Gerichtsgebühr aus, da eine gesetzliche Grundlage im GKG und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien unzulässig ist (BGH, JurBüro 07, 371 = AGS 07, 472).

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