Rn 2

Nach der bis zum 1.9.09 geltenden Fassung von § 545 konnte die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Ausländisches Recht war und ist (vgl Rn 6) danach nicht revisibel (BGH WRP 10, Tz 42; NJW-RR 04, 308, 310 [BGH 12.11.2003 - VIII ZR 268/02]; NJW 03, 2685, 2686 [BGH 23.06.2003 - II ZR 305/01]; NJW-RR 96, 732 mwN), und zwar selbst dann nicht, wenn es um dem deutschen Recht ähnliche oder gar wortgleiche Vorschriften geht (BGH NJW-RR 96, 732; BGHZ 118, 151, 163 f mwN). Das Revisionsgericht war daher nach bisheriger Rechtslage auf die Prüfung beschränkt, ob deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Nachprüfbar war und ist (vgl Rn 6) ferner, ob das Berufungsgericht das ausländische Recht nach § 293 ordnungsgemäß, dh unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ermittelt hat (BGH NJW-RR 09, 311 Tz 10; NJW 03, 2685, 2686; BGHZ 118, 151, 162; vgl auch BGH WRP 10, 113 Tz 42). Hat das Berufungsgericht das nicht revisible ausländische Recht außer Betracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt, ist das Revisionsgericht nicht gehindert, es selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BGH NJW-RR 04, 308, 310 [BGH 12.11.2003 - VIII ZR 268/02]; BGH 12.11.09 – Xa ZR 76/07 Tz 21 – juris). Nachprüfbar sind auch Kollisionsnormen des ausländischen Rechts einschließlich der in ihnen verwendeten Begriffe des materiellen Rechts, soweit in Frage steht, ob sie auf deutsches Recht verweisen (BGH NJW 58, 750, 751 [BGH 14.02.1958 - VIII ZR 10/57]; Zö/Heßler § 545 Rz 9; vgl iÜ § 560 Rn 3 ff).

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