Rn 13

Lässt der Tatrichter gesetzliche Beweisregeln unbeachtet oder legt er der Beweiswürdigung umgekehrt eine abstrakte Beweisregel zugrunde, die das Gesetz nicht kennt, liegt eine revisionsrechtlich beachtliche Rechtsverletzung vor (BGH NJW 99, 486, 488; Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 10). Unbeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt auch die Frage, ob der Tatrichter die Beweislast verkannt hat und ob Beweiserleichterungen, eine Beweislastumkehr oder die Regeln des Anscheinsbeweises eingreifen (Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 10; MüKoZPO/Krüger § 546 Rz 15; Zö/Heßler § 546 Rz 13 jmwN).

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