Gesetzestext

 

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 3 Satz 2 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht den für das Berufungsverfahren geltenden Regelungen der §§ 519 III 3 und § 521 I. Auf § 519 Rn 29 und § 521 Rn 1–8 wird daher verwiesen.

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