Rn 1

§ 557 legt die Grenzen der revisionsrechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils fest. Abs 1 regelt die Anfallwirkung iRd Anträge (vergleichbar § 528). Abs 3 bestimmt die inhaltlichen Grenzen der revisionsrechtlichen Nachprüfung, wobei § 557 III 2 eine Entsprechung zu § 529 II darstellt. Abs 2 legt entsprechend der für das Berufungsverfahren geltenden Bestimmung des § 512 fest, dass der Beurteilung des Berufungsgerichts auch diejenigen Entscheidungen unterliegen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und im Berufungsverfahren nicht gesondert angefochten werden konnten (vgl auch Musielak/Voit/Ball § 557 Rz 1).

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