Rn 2

Wie das erstinstanzliche Gericht gem § 308 I und das Berufungsgericht gem § 528 ist auch das Revisionsgericht an die Anträge der Parteien gebunden. Vergleichbar der Situation im Berufungsverfahren (vgl § 528 Rn 4) wird der Streitgegenstand grds nur insoweit zum Gegenstand des Revisionsverfahrens, als das Berufungsgericht über ihn entschieden hat (Musielak/Voit/Ball § 557 Rz 2). Das Revisionsgericht hat damit über alle in der Revisionsinstanz gestellten Anträge zu entscheiden, auch wenn sie unzulässig sind (Zö/Heßler § 557 Rz 5), jedoch nur über solche, die sich iRd Anfallwirkung halten. Ein zulässig auf einen selbständig abgrenzbaren Teil des Streitstoffes beschränkter Revisionsangriff kann zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz noch erweitert werden, allerdings muss die Erweiterung sich iRd Revisionsbegründung halten (BGH 7.11.22 – VIa 737/21 Rz 10 – juris). Was mit den Revisionsanträgen nicht angegriffen ist, kann auch dann nicht abgeändert werden, wenn es offensichtlich falsch ist (zur Berufung § 528 Rn 10). Ist nur ein Teil des Berufungsurteils angefochten, darf das Revisionsgericht nicht das ganze Berufungsurteil aufheben, auch wenn der von ihm festgestellte Mangel den nicht angefochtenen Teil mit erfasst (Zö/Heßler § 557 Rz 4). Ist die Revision wirksam auf einen Teil des Berufungsurteils beschränkt, so ist der nicht angegriffene Teil einschließlich der auf ihn entfallenden zweitinstanzlichen Kostenentscheidung der Nachprüfung und Abänderung durch das Revisionsgericht entzogen (BGHZ 106, 219, 220 f; Musielak/Voit/Ball § 557 Rz 7).

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