Rn 2

Grundlage der revisionsrechtlichen Überprüfung ist – von Ausnahmen (vgl dazu Rn 6 ff) abgesehen – allein das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen. Neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz ist grds ausgeschlossen und damit unbeachtlich, womit dem Charakter der Revisionsinstanz Rechnung getragen wird, die keine Tatsachensondern eine Rechtsinstanz ist. Der grundsätzliche Ausschluss neuer tatsächlicher Umstände dient zugleich der Entlastung des Revisionsgerichts von dem mit der Feststellung von Tatsachen, insb einer Beweiserhebung, verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Dass als Folge des Ausschlusses ein der materiellen Rechtslage nicht entsprechendes Urt ergehen und ein neuer Rechtsstreit notwendig werden kann, nimmt das Gesetz in Kauf (BGHZ 139, 215, 221).

 

Rn 3

Beachtlich ist allerdings neuer Tatsachenvortrag in den Grenzen des § 559 I 2 iVm § 551 III 1 Nr 2 lit b (vgl dazu § 551 Rn 12 ff). Die Tatsachen, mit denen der Revisionskläger die entsprechenden Verfahrensrügen begründet, werden sich in aller Regel nicht aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ergeben (vgl iE § 551 Rn 13).

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