Prof. Dr. Markus Gehrlein
I. Abweisung der Klage als unzulässig.
Rn 7
Ein anfänglicher unbehebbarer Mangel führt zur Abweisung der Klage als unzulässig durch Endurteil (BGHZ 159, 94, 104 = NJW 04, 2523; KG NJW 14, 2737), wobei die Verfahrenskosten die unterlegene (auch prozessunfähige) Partei (BGHZ 121, 397, 399 = NJW 93, 1865) bzw derjenige zu tragen hat, der etwa als falscher gesetzlicher Vertreter den Rechtsstreit veranlasst hat (BGH VersR 75, 344; MDR 55, 468). Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, ist den Parteien Gelegenheit zu dessen Beseitigung einzuräumen (§ 139 III, oben Rn 2). Eine Aussetzung (§ 148) ist zu erwägen, falls eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen ist (BGHZ 41, 303, 310 = NJW 64, 1855). Wird der gerügte Mangel von dem Gericht verneint, kann es durch Zwischenurteil (§ 280) die Zulässigkeit der Klage aussprechen. Eine Abweisung der Klage durch unechtes Versäumnisurteil (§ 335 Nr 1) kommt nur bei nicht behebbaren Mängeln in Betracht. Wurde das Verfahren durch Prozessvergleich beendet, ist der auf ihre Prozessunfähigkeit gestützte Antrag der Partei, das Verfahren fortzusetzen, wegen der zu unterstellenden Prozessunfähigkeit unzulässig (BGHZ 86, 184, 188 = NJW 83, 997). Verwirklicht sich ein Mangel erst nachträglich im Laufe des Rechtsstreits, kommt es nach §§ 239, 241, 246 zur Unterbrechung des Verfahrens. Dies gilt auch, wenn eine juristische Person ohne Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge (etwa infolge Verschmelzung: §§ 2 ff, 20 UmwG) erlischt. Gg eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, darf zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung keine Zwangshaft verhängt werden (BGH WM 21, 2340 Rz 43 ff). Gleiches gilt für ihren Bevollmächtigten (BGH WM 21, 2340 Rz 48 ff). Ein Zwangsgeld ist stets gg den Schuldner und nicht gg den gesetzlichen Vertreter festzusetzen (BGH WM 21, 2340 Rz 68 ff).
II. Heilung des Mangels.
Rn 8
Mängel, welche die die Parteien betreffenden Sachurteilvoraussetzungen betreffen, können geheilt werden, indem die Prozessführung durch den wahren gesetzlichen Vertreter oder die nachträglich partei- bzw prozessfähig gewordene Partei zumindest konkludent – etwa durch Fortführung des Rechtsstreits – genehmigt wird (BGH NJW 99, 3263 [BGH 21.06.1999 - II ZR 27/98]; 92, 2575 [BGH 22.05.1992 - V ZR 108/91]). Die Wirksamkeit einer Genehmigung, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch in der Revisionsinstanz rückwirkend erteilt werden kann, hängt nicht von der Zustimmung des Gegners ab (BGH NJW 91, 2961). Gültig ist die Genehmigung nur, wenn sie sich auf die gesamte Prozessführung erstreckt und nicht auf einzelne Prozesshandlungen beschränkt (BGHZ 92, 137, 141 = NJW 87, 130). Die Verweigerung der Genehmigung kann nicht wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtet bleiben (BGH ZIP 05, 900 f; MDR 04, 284 f). Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, hat es diese auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann. Danach ist der Partei noch die Zeit einzuräumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellen zu lassen (BGH WM 14, 1054 Rz 20 ff). Das Prozessgericht darf ausnahmsweise sogleich durch Prozessurteil entscheiden, wenn feststeht, dass entweder der Mangel der Vertretung der prozessunfähigen Partei nicht behoben werden kann oder dass der zu bestellende Vertreter die bisherige Prozessführung nicht genehmigen wird (BGH WM 14, 1054 Rz 23).