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Das Revisionsgericht ist grds an Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Existenz und den Inhalt irrevisiblen Rechts ebenso gebunden wie an Tatsachenfeststellungen (§ 559 II) (MüKoZPO/Krüger § 560 Rz 1; Musielak/Voit/Ball § 560 Rz 2). Das Revisionsgericht kann mithin nicht nachprüfen, ob das irrevisible Recht richtig ausgelegt und ob es richtig und vollständig angewendet worden ist (Musielak/Voit/Ball § 560 Rz 2). Irrevisibles Recht ist der Nachprüfung auch entzogen, soweit es lediglich eine Vorfrage revisibler Rechtssätze betrifft. Demgegenüber ist die Entscheidung über einen aus einer irrevisiblen Rechtsgrundlage hergeleiteten Anspruch insoweit überprüfbar, als es hierfür auf eine Vorfrage ankommt, die nach revisiblem Recht zu beurteilen ist (BGHZ 118, 295, 299; Musielak/Voit/Ball § 560 Rz 2; MüKoZPO/Krüger § 560 Rz 2). Im Rahmen der Bindung des Revisionsgerichts sind auch auf § 286 gestützte Revisionsrügen ausgeschlossen (BGH NJW 94, 1408, 1409; NJW 92, 438, 440 [BGH 06.11.1991 - XII ZR 240/90]). Es kann daher nicht gerügt werden, die Auslegung irrevisiblen Rechts seitens des Berufungsgerichts widerspreche den allgemeinen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen (BGH NJW 94, 1408, 1409 [BGH 22.02.1994 - VI ZR 309/93]) oder das Berufungsgericht habe bei der Anwendung irrevisiblen Rechts die Beweislastverteilung verkannt oder Verfahrensvorschriften verletzt (MüKoZPO/Krüger § 560 Rz 5; Musielak/Voit/Ball § 560 Rz 3). Der Ausschluss von Revisionsrügen gilt auch, soweit vAw zu prüfende Prozessvoraussetzungen nach irrevisiblem Recht zu beurteilen sind (BGHZ 21, 214, 217; Musielak/Voit/Ball § 560 Rz 3; MüKoZPO/Krüger § 560 Rz 5).

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