Rn 1

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung revisibles Recht nicht verletzt oder nicht auf der Gesetzesverletzung beruht (§§ 545 I, 546) oder wenn entgegen der Anforderungen des § 557 III 2 Verfahrensmängel nicht oder nicht ordnungsgemäß gerügt worden sind. § 561, der einen speziellen Fall der Unbegründetheit regelt, stellt im Interesse der Prozessökonomie klar, dass das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen ist, wenn das Berufungsurteil zwar fehlerhaft, im Ergebnis aber richtig ist (MüKoZPO/Krüger § 561 Rz 1; Musielak/Voit/Ball § 561 Rz 1).

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