Rn 1

§ 562 regelt zusammen mit § 563, wie das Revisionsgericht im Falle einer begründeten Revision zu entscheiden hat. Beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des Rechts (§§ 545, 546) und stellt sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561), muss sie aufgehoben werden, um Raum für eine neue Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 563 I, IV) oder eine ersetzende Entscheidung des Revisionsgerichts selbst zu geben (§ 563 III; vgl auch Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 1f).

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