Rn 3

Die Aufhebung ist auf den Teil des Berufungsurteils zu beschränken, hinsichtlich dessen die Revision begründet ist. Ferner darf das Berufungsurteil nur insoweit aufgehoben werden, als es mit der Revision angefochten ist. Nicht angegriffene Teile erwachsen in Teilrechtskraft, sobald die Möglichkeit entfallen ist, sie durch Erweiterung der Revisionsanträge oder durch Anschlussrevision zum Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung zu machen (MüKoZPO/Krüger § 562 Rz 3). Die beschränkte Aufhebung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem die Revision beschränkt zugelassen werden kann (§ 543 Rn 4; Musielak/Voit/Ball § 562 Rz 3). Die Aufhebung kann daher zB beschränkt werden auf die Entscheidung über einen von mehreren selbstständigen Klageansprüchen, auf die Entscheidung über die Klage oder Widerklage, auf den Betrag eines nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs (Musielak/Voit/Ball § 562 Rz 3; Zö/Heßler § 562 Rz 1; MüKoZPO/Krüger § 562 Rz 3). Eine tw Aufhebung des Berufungsurteils kommt auch dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen hat, letzteren zu Unrecht (BGH NJW 56, 1154 f; MüKoZPO/Krüger § 562 Rz 3; Musielak/Voit/Ball § 562 Rz 3; Zö/Heßler § 562 Rz 1).

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