1. Zurückverweisung als Regelfall.
Rn 2
Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren der Regelfall, auch wenn dies für die Parteien den Rechtsstreit weiter in die Länge zieht und auch wenn in manchen Fällen zu begrüßen wäre, dass der BGH von der Möglichkeit, nach § 563 III in der Sache selbst zu entscheiden, couragierter Gebrauch machte. Zurückzuverweisen ist immer dann, wenn die Revision begründet ist, jedoch das Revisionsgericht die ersetzende Entscheidung mangels Entscheidungsreife (Fehlen tatsächlicher Feststellungen vgl Rn 11) nicht selbst treffen kann (Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 2).
2. Adressat der Zurückverweisung.
Rn 3
Zurückverwiesen wird regelmäßig an das Berufungsgericht. Nur das Berufungsgericht kann – mit Ausnahme der Sprungrevision (§ 566 VIII 2) – Adressat der Zurückverweisung nach § 563 I sein. Eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs kommt außer in den Fällen der Sprungrevision nur als ersetzende Entscheidung (§ 538) auf Antrag nach § 538 II 1 und nur durch eine Entscheidung nach § 563 III in Betracht (Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 3).
Rn 4
Welcher Senat oder welche Kammer des Gerichts, an das zurückverwiesen wird, erneut verhandeln und entscheiden muss, bestimmt sich grds nach dem Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts (MüKoZPO/Krüger § 563 Rz 3; Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 5). Zuständig ist idR der Spruchkörper, der bereits mit der Sache befasst war und das angefochtene Urt erlassen hat. Das Revisionsgericht kann jedoch auch ausdrücklich an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückverweisen (§ 563 I 2). Von dieser Möglichkeit macht der BGH nur in Ausnahmefällen Gebrauch (Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 4), etwa dann, wenn das Berufungsgericht in besonders eklatanter und/oder wiederholter Weise gegen höchstrichterliche Entscheidungen verstoßen hat und zu erwarten ist, dass dieser Verstoß sich nach Zurückverweisung wiederholt (zu verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Aspekt des gesetzlichen Richters, Art 101 Abs 1 S 2 GG s Gravenhorst Anm 6 in jurisPR-ArbR 27/21 und NJW 18, 2161).