Gesetzestext
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
A. Normzusammenhang.
Rn 1
§ 565 stellt eine Ergänzung zu § 555 dar, wonach für das Verfahren iA die Vorschriften über das landgerichtliche Verfahren 1. Instanz Anwendung finden, und überträgt einige für die Berufung geltenden besonderen Vorschriften auch auf das Revisionsverfahren.
B. Die anwendbaren Vorschriften im Einzelnen.
I. Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen.
Rn 2
§ 565 verweist auf § 514. Mit der Revision, die nicht der Zulassung bedarf (BGH NJW-RR 08, 876 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06] Tz 3; vgl dazu § 543 Rn 1), anfechtbar sind entspr § 514 II 1 nur im Berufungsweg erlassene zweite Versäumnisurteile iSd § 345. Ein erstes Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ist demgegenüber mit der Revision nicht anfechtbar (vgl den Wortlaut des § 514 I; vgl auch § 514 Rn 2, 6). Die Revision kann entsprechend § 514 II 1 nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht bei Erlass der angefochtenen Entscheidung unter Verletzung des Gesetzes einen Fall schuldhafter Säumnis angenommen habe (Musielak/Voit/Ball § 565 Rz 2).
II. Verzicht und Zurücknahme der Revision.
Rn 3
Es gelten die §§ 515 und 516 entspr. Allerdings kann die Revision seit Januar 2014 nur noch eingeschränkt (nach Maßgabe von § 565 S 2) zurückgenommen werden, während dies bis Ende 2013 bis zur Verkündung des Urteils und ohne Zustimmung des Revisionsbeklagten geschehen konnte. Von Bedeutung ist dies auch und gerade bei Sachverhaltskonstellationen, die dadurch geprägt sind, dass der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren die ihm vom BGH unterbreiteten Fragen in einer Weise beantwortet, die für den Revisionskläger nichts Gutes verheißt. Da in diesen Fällen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, kann der Revisionskläger die Revision nur noch mit Zustimmung des Revisionsbeklagten zurücknehmen, die (naturgemäß) idR nicht erteilt wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Rücknahme durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgt. Der Beschl gem § 516 III 2 setzt keinen Antrag voraus (Musielak/Voit/Ball § 565 Rz 3).
III. Rügen der Unzulässigkeit der Klage.
Rn 4
§ 565 verweist zwar im Hinblick auf die Rügen der Unzulässigkeit der Klage auf § 532. In der Revisionsinstanz ist diese Verweisung jedoch bereits deshalb von äußerst geringer praktischer Bedeutung, weil unverzichtbare Prozessrügen im Revisionsverfahren vAw geprüft werden, soweit sie nicht durch § 545 II ausgeschlossen sind (vgl § 557 Rn 8 f, § 545 Rn 7 ff) und verzichtbare neue Zulässigkeitsrügen nach § 559 grds nicht möglich sind (Musielak/Voit/Ball § 565 Rz 4). Eine Ausnahme gilt für die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit (§§ 110 ff), die in der Revisionsinstanz dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen dafür erst in der Revisionsinstanz entstanden sind (BGHZ 35, 264, 266) oder die Verspätung genügend entschuldigt wird (BGH NJW-RR 90, 378; BGHZ 37, 264, 266; Musielak/Voit/Ball § 565 Rz 4; MüKoZPO/Krüger § 565 Rz 8) bzw die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (BGH 27.9.22 – VI ZR 68/21 Rz 5 – juris).
IV. Prozessakten.
Rn 5
Prozessakten sind gem § 565 iVm § 541 unverzüglich einzufordern, zu übersenden und nach Erledigung zurückzusenden.